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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
HowTo Marketing, Alexander Weise, Kleine Seite 7, 01665 Klipphausen
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für alle Verträge über Beratungs-, Werbe- und Marketingleistungen sowie damit verbundene Dienstleistungen zwischen HowTo Marketing, Inhaber Alexander Weise, Kleine Seite 7, 01665 Klipphausen („HTM") und ihren Kunden („Kunde"). Sie gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen den Parteien, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. (2) Die Leistungen von HTM richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der Kunde versichert bei Vertragsschluss, als Unternehmer zu handeln und die Leistungen für sein Unternehmen zu erwerben. (3) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn HTM ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in deren Kenntnis Leistungen erbringt. (4) Individuelle Vereinbarungen der Parteien, insbesondere die Regelungen der jeweiligen Leistungsvereinbarung („Partnerschafts-Übersicht"), haben stets Vorrang vor diesen AGB. Art und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus der Partnerschafts-Übersicht.
§ 2 Vertragsschluss (1) Verträge zwischen HTM und dem Kunden kommen durch Unterzeichnung der Partnerschafts-Übersicht oder dadurch zustande, dass der Kunde ein Angebot von HTM in Textform (§ 126b BGB) annimmt. Textform genügt; eine E-Mail oder die Bestätigung über ein elektronisches Signatur-Tool ist ausreichend. (2) Die Parteien sind sich einig, dass die Unterzeichnung von Verträgen, Angeboten und der Partnerschafts-Übersicht auch mittels einfacher elektronischer Signatur (die nicht den Anforderungen des § 126a BGB genügen muss) zum Abschluss eines rechtsverbindlichen Vertrages führt. (3) Mit Unterzeichnung der Partnerschafts-Übersicht bestätigt der Kunde zugleich die Einbeziehung dieser AGB in den Vertrag. Die AGB sind unter www.howto-marketing.de/agb jederzeit abrufbar und werden dem Kunden vor Vertragsschluss übermittelt. (4) HTM kann während der Laufzeit Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs anbieten. Nimmt der Kunde ein solches Angebot nicht an, bleibt es bei den vereinbarten Leistungen. Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Vereinbarung in Textform.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen (1) Die vom Kunden geschuldete Vergütung ergibt sich aus der Partnerschafts-Übersicht. Sie kann als einmalige Pauschalvergütung, als laufende monatliche Vergütung und/oder als Vergütung in Abhängigkeit vom Werbebudget (Adspend) vereinbart werden. Ist eine monatliche Vergütung zugleich als Festbetrag und als prozentualer Anteil des Adspends vereinbart, schuldet der Kunde den jeweils höheren der beiden Beträge, sofern die Partnerschafts-Übersicht nichts anderes bestimmt. (2) Soweit eine adspend-abhängige Vergütung vereinbart ist, gilt als Adspend ausschließlich das über die von HTM konzipierten, eingerichteten oder betreuten Kampagnen im jeweiligen Abrechnungsmonat geschaltete und abgerechnete Werbebudget. Nicht umfasst sind Werbeausgaben aus Kampagnen, die nicht durch HTM erstellt oder betreut werden. Maßgeblich für die Berechnung sind die Standardreportings der jeweiligen Werbeplattformen, insbesondere Meta und Google. (3) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. (4) Soweit eine laufende monatliche Vergütung vereinbart ist, stellt HTM dem Kunden jeweils zu Beginn eines Monats eine Rechnung über die Vergütung des Vormonats. Soweit eine Pauschalvergütung vereinbart ist, richten sich Rechnungsstellung und Teilbeträge nach der Partnerschafts-Übersicht. (5) Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Kunde gerät spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Verzugsfall schuldet der Kunde Verzugszinsen und die Pauschale nach § 288 BGB; die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. (6) Das Werbebudget selbst sowie Kosten für Produkte und Leistungen Dritter, die für die Vertragsdurchführung erforderlich sind (z. B. Werbebudgets der Plattformen, Shop-Themes, Plugins, Tracking-Software, Rohmaterial und Content-Produktion durch Dritte), sind nicht in der Vergütung enthalten und vom Kunden unmittelbar zu tragen, sofern die Partnerschafts-Übersicht nichts anderes bestimmt. (7) Weist der Kunde HTM an, laufende Kampagnen ganz oder teilweise zu pausieren, oder wird eine Pausierung aus Gründen erforderlich, die nicht von HTM zu vertreten sind, bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unberührt; ein vereinbarter monatlicher Festbetrag ist auch für Zeiträume der Pausierung geschuldet. (8) Unterlässt der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung und verhindert dadurch ganz oder teilweise die Leistungserbringung durch HTM, bleibt der Vergütungsanspruch von HTM bestehen. HTM muss sich dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der unterbliebenen Leistungserbringung an Aufwendungen erspart. (9) Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist HTM berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Beträge zurückzubehalten. Leistungszeiträume verlängern sich entsprechend; der Vergütungsanspruch bleibt unberührt. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 5 bleibt unberührt. (10) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind für beide Parteien nur zulässig, soweit die jeweilige Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von der anderen Partei anerkannt ist. Dem Kunden bleibt die Aufrechnung mit Gegenansprüchen wegen nicht oder mangelhaft erbrachter Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis unbenommen. (11) Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs, die der Kunde beauftragt oder die durch eine Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden erforderlich werden (§ 6 Absatz 6), vergütet der Kunde nach den in der Partnerschafts-Übersicht vereinbarten Sätzen für gleiche oder vergleichbare Leistungen, ersatzweise nach der ortsüblichen, angemessenen Vergütung. HTM kündigt vergütungspflichtigen Mehraufwand nach Satz 1 vor Ausführung in Textform an.
§ 4 Leistungserbringung (1) HTM erbringt die vereinbarten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachunternehmens nach dem bei Vertragsschluss anerkannten Stand der Praxis im Online-Marketing. (2) Die Art und Weise der Leistungserbringung, insbesondere die methodische Vorgehensweise, die Struktur und Priorisierung von Kampagnen, eingesetzte Tools und Systeme sowie die konkrete Ausgestaltung von Werbemitteln, bestimmt HTM nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), soweit die Partnerschafts-Übersicht keine abweichenden Vorgaben enthält. Berechtigte Weisungen des Kunden zu Marke, Tonalität und rechtlichen Vorgaben bleiben unberührt. (3) HTM ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch ausgewählte, sachkundige Dritte als Subunternehmer erbringen zu lassen sowie eingesetzte Dienstleister, Tools und Infrastruktur zu wechseln, sofern dem Kunden dadurch keine Nachteile entstehen. (4) Die Leistungen von HTM sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Erfolg wird nicht geschuldet. Werden im Rahmen der Zusammenarbeit Ziel- oder Richtwerte benannt oder vereinbart (z. B. Umsatz, ROAS, CPA, Conversion-Raten oder sonstige Kennzahlen), handelt es sich um angestrebte wirtschaftliche Zielgrößen, nicht um einen von HTM geschuldeten Erfolg im Sinne der §§ 631 ff. BGB. (5) Soweit HTM beratende Leistungen erbringt, gilt ergänzend: HTM schuldet weder die operative Umsetzung von Maßnahmen noch die Einrichtung, Betreuung oder Steuerung von Werbekampagnen, Shopsystemen oder sonstigen technischen Systemen. Sämtliche Empfehlungen erfolgen beratend; die Entscheidung über Umsetzung, Priorisierung und Ausführung obliegt ausschließlich dem Kunden. HTM übernimmt keine Verantwortung für die praktische Implementierung der erarbeiteten Empfehlungen durch den Kunden oder Dritte. (6) Soweit HTM Werbemaßnahmen operativ durchführt, gilt ergänzend: HTM führt die Maßnahmen in dem vereinbarten Umfang durch. Die Entscheidung über die Höhe des eingesetzten Werbebudgets liegt beim Kunden; Freigaben, Änderungen und Obergrenzen des Werbebudgets bedürfen der Textform (eine Nachricht per E-Mail oder in einem gemeinsam genutzten Messenger-Kanal genügt). Eine erteilte Budgetfreigabe gilt fort, bis der Kunde sie in Textform ändert oder widerruft. Innerhalb des freigegebenen Budgets ist HTM berechtigt, die Verteilung auf Kampagnen, Anzeigengruppen und Plattformen nach Maßgabe des Absatzes 2 zu steuern. (7) Dem Kunden ist bekannt, dass die Werbeplattformen die Aussteuerung des Budgets algorithmisch vornehmen und vereinbarte Tages- oder Laufzeitbudgets nach ihren eigenen Systemregeln zeitweise über- oder unterschreiten können. Solche systemseitigen Schwankungen stellen keine Pflichtverletzung von HTM dar, sofern HTM die Budgeteinstellungen entsprechend der Freigabe des Kunden vorgenommen hat. (8) Der Kunde behält jederzeit vollständigen Zugriff auf seine Werbekonten und die dortigen Ausgaben- und Leistungsdaten. Einwendungen gegen die Budgetverwendung eines Abrechnungsmonats hat der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Zugang der jeweiligen Monatsrechnung in Textform zu erheben; danach gilt die Budgetverwendung des betreffenden Monats als gebilligt. Die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Vergütungsabrechnung selbst zu erheben, bleibt unberührt. (9) Ob ein Leistungsteil beratend oder operativ erbracht wird, ergibt sich aus der Partnerschafts-Übersicht. Im Zweifel gilt ein Leistungsteil als beratend, wenn die Partnerschafts-Übersicht die operative Durchführung durch HTM nicht ausdrücklich vorsieht. (10) Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen oder Support sind nur geschuldet, soweit sie in der Partnerschafts-Übersicht vereinbart sind.
§ 5 Vertragslaufzeit, Kündigung (1) Laufzeit und Leistungsbeginn ergeben sich aus der Partnerschafts-Übersicht. Der Vertrag wird mit seinem Zustandekommen nach § 2 wirksam, auch wenn der Leistungsbeginn auf einen späteren Zeitpunkt fällt. (2) Soweit eine Mindestlaufzeit mit anschließender Verlängerung vereinbart ist, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit jeweils um drei Monate, sofern er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt wird. (3) Soweit eine feste Laufzeit ohne Verlängerung vereinbart ist, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Laufzeit automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (4) Die ordentliche Kündigung ist während der Mindestlaufzeit sowie während einer festen Laufzeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Leistungsbeginn. Freie Kündigungsrechte des Kunden, insbesondere nach § 627 BGB sowie — soweit im Einzelfall werkvertragliche Leistungen betroffen sind — nach § 648 Satz 1 BGB, sind ausgeschlossen. (5) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für HTM insbesondere vor, wenn der Kunde (a) mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung länger als einen Monat in Verzug ist und eine von HTM gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, oder (b) trotz Abmahnung schwerwiegend gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass HTM die Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar ist. (6) Kündigt HTM aus wichtigem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, behält HTM den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bis zum Zeitpunkt, zu dem der Vertrag ohne die außerordentliche Kündigung frühestens ordentlich geendet hätte. HTM muss sich ersparte Aufwendungen sowie dasjenige anrechnen lassen, was sie durch anderweitige Verwendung der freigewordenen Kapazitäten erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. (7) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB); eine E-Mail genügt.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden (1) Der Kunde stellt HTM sämtliche für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und unaufgefordert zur Verfügung, insbesondere Informationen zu bestehenden Konten und Kampagnen, bisherigen Werbemaßnahmen, relevanten Kennzahlen sowie zu entgegenstehenden Urheber-, Marken- oder sonstigen Schutzrechten. (2) Der Kunde gewährt HTM alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Zugänge zu seinen Konten auf Werbeplattformen, Shopsystemen, Tracking- und sonstigen Systemen und führt die Übermittlung von Zugangsdaten sicher und in verschlüsselter Form durch. Die Konten verbleiben in der Inhaberschaft des Kunden; HTM erbringt ihre Leistungen im Rahmen der bestehenden Konten des Kunden. (3) Der Kunde übergibt erforderliche Materialien (insbesondere Rohmaterial, Bilder, Videos, Texte, Logos) in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format und räumt HTM daran die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte ein, insbesondere Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im erforderlichen Umfang. (4) Der Kunde steht dafür ein, dass die von ihm beigestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind oder die erforderlichen Rechte und Einwilligungen — auch nach Persönlichkeits- und Datenschutzrecht — vorliegen. Wird HTM wegen der Nutzung vom Kunden beigestellter Materialien von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Kunde HTM von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen und Schäden einschließlich der erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung frei. Eine Prüfung beigestellter Materialien auf entgegenstehende Rechte Dritter durch HTM ist nicht Vertragsgegenstand. (5) Der Kunde führt erforderliche Datensicherungen im Rahmen seiner Eigensicherung selbständig durch, insbesondere vor Beginn der Zusammenarbeit. (6) Erbringt der Kunde eine Mitwirkungshandlung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, gehen die daraus entstehenden Folgen, insbesondere Verzögerungen und Mehraufwand, zu seinen Lasten. HTM ist in diesem Fall berechtigt, die Leistungszeit angemessen zu verschieben, insbesondere wenn andernfalls Konflikte mit anderen terminierten Projekten von HTM entstehen. Der Vergütungsanspruch von HTM richtet sich nach § 3 Absätze 8 und 11.
§ 7 Verantwortlichkeiten, Plattformen Dritter (1) Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit seiner Werbemaßnahmen, Produkte, Websites und Inhalte ausschließlich selbst verantwortlich; dies umfasst insbesondere Impressum, Datenschutzerklärung, wettbewerbs-, kennzeichnungs- und produktbezogene Rechtsvorgaben. HTM erbringt keine Rechtsdienstleistungen und darf solche nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auch nicht erbringen; die rechtliche Prüfung von Maßnahmen und Kampagnen obliegt dem Kunden, dem hierzu die Einbindung eines Rechtsbeistands empfohlen wird. (2) Dem Kunden ist bekannt, dass Werbeplattformen und sonstige Drittanbieter (insbesondere Meta und Google) nach ihren eigenen Richtlinien jederzeit berechtigt sind, Werbekonten, Kampagnen oder einzelne Werbemittel ohne Angabe von Gründen abzulehnen, einzuschränken, auszusetzen oder zu sperren. HTM ist für solche Maßnahmen Dritter nicht verantwortlich; der Vergütungsanspruch von HTM bleibt hiervon unberührt. HTM unterstützt den Kunden im Rahmen des Zumutbaren bei der Klärung und Aufhebung solcher Maßnahmen, soweit deren Ursache nicht ausschließlich in der Sphäre des Kunden liegt. (3) Funktionen, Verfügbarkeit und Bedingungen der Plattformen und Tools Dritter liegen außerhalb des Einflussbereichs von HTM. Leistungen von HTM können nur im Rahmen der jeweils bestehenden technischen und richtlinienbezogenen Möglichkeiten dieser Drittanbieter erbracht werden. Aussagen, Leistungsbeschreibungen oder Werbeangaben Dritter sind für HTM nicht verbindlich.
§ 8 Leistungsstörungen, Mängelrechte (1) Die Leistungen von HTM sind Dienstleistungen (§ 4 Absatz 4); eine Mangelgewährleistung nach werkvertraglichem Vorbild besteht insoweit nicht. Beanstandungen der Leistungserbringung hat der Kunde HTM unverzüglich in Textform mitzuteilen; HTM wird berechtigten Beanstandungen im Rahmen der laufenden Zusammenarbeit nachgehen und die Leistungserbringung entsprechend anpassen. (2) Soweit im Einzelfall abgrenzbare Arbeitsergebnisse übergeben werden (insbesondere Werbemittel, Konzepte, Berichte), hat der Kunde diese binnen zehn Werktagen (Montag bis Freitag) nach Bereitstellung zu prüfen und etwaige Einwände in Textform mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt das Arbeitsergebnis als vertragsgemäß gebilligt. HTM wird den Kunden bei Bereitstellung auf diese Frist hinweisen. Die Billigung lässt Ansprüche wegen Mängeln, die bei Prüfung innerhalb der Frist nicht erkennbar waren, unberührt. (3) Nimmt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter Veränderungen an von HTM erbrachten Leistungen oder eingerichteten Systemen vor (insbesondere an Kampagnen, Konten-Strukturen, Tracking-Einstellungen oder Werbemitteln), ist HTM für hierauf beruhende Beeinträchtigungen nicht verantwortlich.
§ 9 Haftung (1) HTM haftet auf Schadensersatz — gleich aus welchem Rechtsgrund — unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. (2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) — das ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf — ist die Haftung von HTM auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (3) Die Haftung für den Verlust von Daten ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Kunden eingetreten wäre. § 6 Absatz 5 bleibt unberührt. (4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von HTM. (5) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 1; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Nutzungsrechte (1) Soweit HTM im Rahmen operativer Umsetzung Werbemittel für den Kunden erstellt (insbesondere Anzeigen, Videos, Grafiken, Texte), erhält der Kunde daran mit vollständiger Zahlung der auf den jeweiligen Leistungszeitraum entfallenden Vergütung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für Werbe- und Marketingzwecke seines Unternehmens. Das Nutzungsrecht besteht über das Ende des Vertrages hinaus fort und umfasst das Recht zur Bearbeitung und Anpassung der finalen Werbemittel. (2) Offene Projekt- und Quelldateien (insbesondere Rohschnitte, Layout- und Bearbeitungsdateien) sind nicht Gegenstand des Vertrages und werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung herausgegeben. Bis zur vollständigen Zahlung der jeweils nach Absatz 1 maßgeblichen Vergütung verbleiben sämtliche Rechte an den betreffenden Werbemitteln bei HTM. (3) Soweit HTM Beratungsinhalte bereitstellt (insbesondere Kursinhalte, Videos, SOPs, Anleitungen, Strategiepapiere, Analysen und Konzepte), verbleiben sämtliche Rechte hieran bei HTM. Der Kunde erhält daran ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung ausschließlich für interne Zwecke im eigenen Unternehmen. Jede Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung, Vervielfältigung über den internen Gebrauch hinaus oder sonstige Verwertung bedarf der vorherigen Zustimmung von HTM in Textform. (4) Mit dem Kunden verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG stehen für die Nutzung nach den Absätzen 1 und 3 dem Kunden gleich, sofern der Kunde sicherstellt, dass diese die Beschränkungen dieser AGB einhalten. (5) Soweit für Werbemittel Werke Dritter verwendet werden (insbesondere Stock-Material, Musik, Schriften), gelten ergänzend die Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters; HTM weist den Kunden auf wesentliche Nutzungsbeschränkungen hin.
§ 11 Referenznennung, Case Studies (1) HTM ist berechtigt, den Kunden unter Nennung von Name, Marke und Logo als Referenz zu benennen und dabei die Zusammenarbeit einschließlich erbrachter Leistungen und erzielter Ergebnisse (insbesondere Kennzahlen wie ROAS, Umsatz- und Kostenentwicklung) in Werbematerialien, auf der Website und in Fallstudien darzustellen, auch nach Beendigung des Vertrages. Der Kunde kann diese Gestattung jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. (2) Unabhängig von Absatz 1 ist HTM berechtigt, Ergebnisse und Kennzahlen aus der Zusammenarbeit in anonymisierter Form zu verwenden, sofern kein Rückschluss auf den Kunden möglich ist. Dieses Recht ist nicht widerruflich. (3) § 12 steht der Nutzung nach den Absätzen 1 und 2 nicht entgegen.
§ 12 Vertraulichkeit (1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung des Vertrages bekannt werden, zeitlich unbegrenzt vertraulich und verwenden sie ausschließlich für die Zwecke des Vertrages. Zu den vertraulichen Informationen zählen insbesondere Vergütung und Konditionen, Leistungsdaten, Strategien, Kennzahlen sowie die interne Kommunikation der Parteien. Die Rechte von HTM aus § 11 bleiben unberührt. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Informationen, die (a) bei Vertragsschluss allgemein bekannt waren oder danach ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden, (b) der empfangenden Partei nachweislich bereits bekannt waren oder von einem Dritten rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsbindung zugänglich gemacht wurden, (c) von einer Partei unabhängig entwickelt wurden oder (d) aufgrund gesetzlicher Pflicht oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind; in diesem Fall wird die andere Partei nach Möglichkeit vorab informiert. (3) Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen solchen Mitarbeitern, Subunternehmern und Beratern zugänglich machen, die sie für die Vertragsdurchführung benötigen und die entsprechenden Vertraulichkeitspflichten unterliegen. (4) Nach Beendigung des Vertrages wird HTM personenbezogene und vertrauliche Daten des Kunden löschen bzw. vernichten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Interessen (insbesondere Nachweis- und Verteidigungszwecke) entgegenstehen.
§ 13 Datenschutz (1) HTM verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner (insbesondere Name, Kontaktdaten, Vertrags- und Abrechnungsdaten), soweit dies für Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertrages erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder ein berechtigtes Interesse besteht (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Eine Übermittlung in Drittländer erfolgt nur unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO. (2) Soweit HTM im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (insbesondere beim Zugriff auf Kunden-, Tracking- oder E-Mail-Daten des Kunden), schließen die Parteien auf Anforderung einer Partei eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. HTM stellt hierfür ein Muster unentgeltlich zur Verfügung.
§ 14 Schlussbestimmungen (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (2) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von HTM. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz von HTM. HTM bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. (3) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung streben die Parteien zunächst eine einvernehmliche Lösung an. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor Beschreitung des Rechtswegs eine Mediation durchzuführen. Dies gilt nicht für die Geltendmachung fälliger Vergütungsansprüche durch HTM sowie für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: 13.07.2026